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   OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19   

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OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19 (https://dejure.org/2021,852)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.01.2021 - 3 U 894/19 (https://dejure.org/2021,852)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 3 U 894/19 (https://dejure.org/2021,852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    GWB § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und 3
    Kartellrechtliche Beurteilung von Sportverbandssanktionen wegen nichtgenehmigter Teilnahme an Mannschaftswettbewerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von Wettkämpfen im Ringersport Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit einer Behinderung nach dem GWB Alternativer Ligabetrieb

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Urteil im Ringer-Streit bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 48
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 wiesen die Beklagten auf die Entscheidung des EuG (Vierte Kammer), Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 (International Skating Union ./. Kommission - "ISU") hin.

    In seinem Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 hat das EuG (Vierte Kammer) mittlerweile ausdrücklich ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

    Zwar hat das EuG (Vierte Kammer) in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: T-93/18) entgegen der Auffassung des Landgerichts mittlerweile ausdrücklich ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Sportverband seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen sucht, nicht an sich wettbewerbsbeschränkend bzw. kartellrechtswidrig ist (vgl. EuG a.a.O. Rn. 109).

    Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des EuGH "Meca-Medina" (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) sowie des EuG (Vierte Kammer, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 International Skating Union ./. Kommission - "ISU") und weicht im Übrigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Die Vierte Kammer des EuG hat in ihrer Entscheidung u.a. auch auf die Entscheidung des EuGH "Meca-Medina" (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) Bezug genommen.

    Soweit Rechtsfragen von Bedeutung sind, folgt der Senat der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des EuGH "Meca-Medina" (Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 -, EuZW 2006, 593, beck-online) sowie des EuG (Vierte Kammer, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 International Skating Union ./. Kommission - "ISU") und weicht im Übrigen nicht von einer obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2019 - 19 O 1079/18

    Ringer-Streit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Die Berufungen der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.02.2019, Az. 19 O 1079/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Landgerichts wie folgt gefasst werden:.

    Das am 28.02.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 19 O 1079/18, wird auf die Berufung der Berufungskläger abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 92/14

    Smartphone-Werbung - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Internet- und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Vielmehr ist unter Berücksichtigung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs das Vorbringen der Klagepartei, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14, juris-Rn. 18 - Smartphone-Werbung).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996, 290 (291) - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (stRspr: vgl. BGH GRUR 2002, 180 - Weit-vor-Winterschluss-Verkauf, für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes).
  • EuG - T-93/19 (anhängig)

    Cinkciarz.pl/ EUIPO - MasterCard International (AI moneypersonalassistant)

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Auch das EuG (Vierte Kammer) bestätigt in seinem Urteil vom 16.12.2020 (Az.: T-93/19 - "ISU", Randnr. 86-89, 118-119) das Erfordernis von klaren, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und überprüfbaren Genehmigungsvoraussetzungen.
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Anhaltspunkte für eine unvollständige Tatsachenfeststellung liegen beispielsweise dann vor, wenn das Erstgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht oder nur unvollständig berücksichtigt hat (BGH NJW 2007, 2414; BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 529 Rn. 9).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2006, C-137/04, Celex-Nr. 62004CJ0137, auch Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

    Auszug aus OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2006, C-137/04, Celex-Nr. 62004CJ0137, auch Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • OLG Frankfurt, 15.11.2022 - 11 U 60/21

    Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung

    Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19).

    Die Regelung stellt sich indes nicht als verhältnismäßig dar, da es ihr an Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Sanktionen fehlt (vergleiche auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19).

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